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# § 3 LuftSiGebV — Gebührenschuldner

Luftsicherheitsgebührenverordnung  
Stand: 24.02.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gebührenschuldner für Gebühren nach

- 1. Anlage 1 Nummer 1 und 4 bis 7 sowie 14, 16 und 18 ist der Antragsteller,

- 2. Anlage 1 Nummer 2, 9, 15 und 17.2 sind das Luftfahrtunternehmen und der Halter von Luftfahrzeugen, die als Gesamtschuldner haften,

- 3. Anlage 1 Nummer 3 ist der Antragsteller oder im Falle des § 7 Absatz 2 Satz 2 des Luftsicherheitsgesetzes der Arbeitgeber des Antragstellers,

- 4. Anlage 1 Nummer 8 und 17.1 ist der Flugplatzbetreiber,

- 5. Anlage 1 Nummer 10 und 17.3 ist der reglementierte Beauftragte,

- 6. Anlage 1 Nummer 11 und 17.4 ist der bekannte Versender,

- 7. Anlage 1 Nummer 13 und 17.5 ist der reglementierte Lieferant,

- 8. Anlage 1 Nummer 13 und 18.7 ist der Transporteur,

- 9. Anlage 1 Nummer 17.6 ist der bekannte Lieferant,

- 10. Anlage 1 Nummer 17.8 ist der Ausbilder.

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Zitiervorschlag: § 3 LuftSiGebV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiGebV/3

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