# § 19 LuftSiG — Strafvorschriften

Luftsicherheitsgesetz  
Stand: 17.03.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

- 1. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Gegenstand in einem Luftfahrzeug oder auf einem Flugplatz in einem Bereich der Luftseite, der zugleich Sicherheitsbereich ist, mit sich führt oder an sich trägt oder

- 2. eine in § 18 Absatz 1 Nummer 5 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs beeinträchtigt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

- 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bei der Tat einen in § 11 Absatz 1 Satz 1 genannten verbotenen Gegenstand bei sich führt oder

- 2. in den Fällen des Absatzes 1 in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 sowie des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

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Zitiervorschlag: § 19 LuftSiG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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