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# § 7 LuftSiAV — Gegenseitige Anerkennung erteilter Zertifikate

Luftsicherheitsausrüstungsverordnung  
Stand: 28.05.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eine nationale Zertifizierungsstelle erkennt das von der anderen nationalen Zertifizierungsstelle für Sicherheitsausrüstung ausgestellte gleichwertige Zertifikat an und sieht von einer erneuten Prüfung der Sicherheitsausrüstung ab. Gleichwertig sind Zertifikate dann, wenn ihnen identische Prüfungsverfahren nach Anlage R zum Nationalen Luftsicherheitsprogramm zu Grunde liegen.

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Zitiervorschlag: § 7 LuftSiAV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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