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# § 6 LuftSiAV — Veröffentlichung erteilter Zertifikate

Luftsicherheitsausrüstungsverordnung  
Stand: 28.05.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zuständige Zertifizierungsstelle veröffentlicht die Zertifikate auf ihrer Internetseite spätestens drei Monate nach Zertifikatserteilung. Wird ein veröffentlichtes Zertifikat ungültig, wird es von der zuständigen Zertifizierungsstelle von der Internetseite gelöscht. Ruhende Zertifikate werden auf der Internetseite als solche gekennzeichnet.

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Zitiervorschlag: § 6 LuftSiAV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiAV/6

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