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# § 5 LuftSiAV — Zertifikat

Luftsicherheitsausrüstungsverordnung  
Stand: 28.05.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zuständige Zertifizierungsstelle erteilt nach erfolgreicher Prüfung der Sicherheitsausrüstung ein Zertifikat. Das Zertifikat gilt für alle baugleichen Geräte.

(2) Das Zertifikat enthält folgende Angaben:

- 1. die Zertifikatsnummer,

- 2. die Bezeichnung des angewandten Prüfungsverfahrens nach Anlage R zum Nationalen Luftsicherheitsprogramm,

- 3. den erreichten Standard nach Abschnitt 12 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998,

- 4. den Namen der Zertifizierungsstelle, die das Zertifikat erteilt hat,

- 5. den Ausstellungsort und das Ausstellungsdatum des Zertifikats,

- 6. den Namen des Herstellers,

- 7. die Gerätebezeichnung,

- 8. die Benennung der wesentlichen Komponenten,

- 9. die anzuwendende Betriebskonzeption,

- 10. die anzuwendende Zulassungsprüfung,

- 11. den anzuwendenden Routinetest,

- 12. den anzuwendenden Funktionstest nach den Vorgaben der Zertifizierungsstelle,

- 13. die Dokumentationspflichten für die Geräteakte und

- 14. gegebenenfalls Nebenbestimmungen.

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Zitiervorschlag: § 5 LuftSiAV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiAV/5

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