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# § 4 LuftSiAV — Zertifizierungsverfahren

Luftsicherheitsausrüstungsverordnung  
Stand: 28.05.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Erteilung eines Zertifikats ist vom Hersteller der Sicherheitsausrüstung bei der zuständigen Zertifizierungsstelle schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss folgende Angaben und Anlagen enthalten:

- 1. den Namen des Herstellers,

- 2. die Gerätebezeichnung,

- 3. eine Kurzbeschreibung der Sicherheitsausrüstung und der verwendeten Technologie,

- 4. die Benennung der wesentlichen Komponenten,

- 5. die Betriebskonzeption des Herstellers,

- 6. die EU-Konformitätserklärung und

- 7. den anzuwendenden Funktionstest.

Der Antragsteller kann dem Antrag eine Kopie des Zertifikats einer Behörde eines Mitgliedstaates oder eines Drittstaates beifügen.

(2) Die zuständige Zertifizierungsstelle prüft den Antrag auf Vollständigkeit der Angaben nach Absatz 1 Satz 2 und führt erforderlichenfalls Gerätetests zur Feststellung durch, ob die in § 3 Absatz 1 und 2 genannten maßgeblichen Standards und weitergehenden Anforderungen für Sicherheitsausrüstung eingehalten werden. Soweit Gerätetests erforderlich werden, hat der Antragsteller ein baugleiches Gerät an dem von der Zertifizierungsstelle bestimmten Ort zur Verfügung zu stellen.

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Zitiervorschlag: § 4 LuftSiAV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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