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# § 16 LuftSiAV — Verlängerung des Zulassungsbescheides

Luftsicherheitsausrüstungsverordnung  
Stand: 28.05.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Vor Ablauf der Zulassung eines Sprengstoffspürhunde-Teams kann vom Hundeführer bei der zuständigen Behörde die Verlängerung des Zulassungsbescheides schriftlich beantragt werden. Dem Antrag ist zusätzlich zu den Unterlagen nach § 14 Absatz 1 ein Nachweis über die erfolgreich abgeschlossenen Wiederholungsschulungen entsprechend Nummer 12.9.3.9. bis 12.9.3.11. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 oder ein Nachweis über ein wöchentliches Erkennungstraining entsprechend Nummer 12.9.3.12. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 beizufügen.

(2) Nach Prüfung der Antragsunterlagen entscheidet die zuständige Behörde über die Verlängerung des Zulassungsbescheides um längstens zwölf Monate. Die Verlängerung wird in dem Zulassungsbescheid vermerkt.

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Zitiervorschlag: § 16 LuftSiAV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiAV/16

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