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# § 15 LuftSiAV — Zulassungsbescheid

Luftsicherheitsausrüstungsverordnung  
Stand: 28.05.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach erfolgreich abgeschlossener Zulassungsprüfung erteilt die zuständige Behörde dem Antragsteller einen Bescheid über die erfolgreiche Zulassung des Sprengstoffspürhunde-Teams. Die Zulassung ist längstens zwölf Monate gültig.

(2) Der Zulassungsbescheid enthält folgende Angaben:

- 1. die Zulassungsnummer,

- 2. den erreichten Standard nach Anlage 12-D des Durchführungsbeschlusses der Kommission C (2015) 8005,

- 3. den Namen der zuständigen Behörde, die den Bescheid erteilt hat,

- 4. den Ausstellungsort und das Ausstellungsdatum,

- 5. den Namen des Hundeführers,

- 6. den Namen des Hundes,

- 7. den Wurftag, die Identifikationsnummer des Hundes und

- 8. die Dauer der Gültigkeit der Zulassung.

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Zitiervorschlag: § 15 LuftSiAV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiAV/15

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