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§ 9 LuftRegV — Vermeiden unnötigen Aktenanfalls

Luftfahrzeugpfandrechtsregisterverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Sind Abschriften von Urkunden zu den Registerakten zu nehmen, so können in den Abschriften Teile der Urkunde, die für die Führung des Registers ohne Bedeutung sind, weggelassen werden. Im übrigen gilt § 24a der Grundbuchverfügung sinngemäß.