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# § 8 LuftRegV — Registerakten

Luftfahrzeugpfandrechtsregisterverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zu jedem Registerblatt sind Registerakten zu führen, in denen ein Handblatt enthalten ist. Urkunden, auf die im Register zur Ergänzung einer Eintragung verwiesen wird, können in einem Sonderband verwahrt werden.

(2) Die Urkunden und Abschriften, die nach § 86 Abs. 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen in Verbindung mit § 59 der Schiffsregisterordnung vom Registergericht aufzubewahren sind, werden zu den Registerakten genommen. Das gleiche gilt für die bei der Anmeldung eingereichten Urkunden, soweit sie nicht dem Anmeldenden zurückzugeben sind.

(3) Betrifft ein Schriftstück der in Absatz 2 bezeichneten Art Eintragungen auf verschiedenen Registerblättern, so ist es zu den Registerakten eines der beteiligten Blätter zu nehmen; in den Registerakten der anderen Blätter ist auf diese Registerakten zu verweisen.

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Zitiervorschlag: § 8 LuftRegV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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