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§ 7 LuftRegV — Anwendung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

Luftfahrzeugpfandrechtsregisterverordnung

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

(1) Für die Führung des Registers und das Verfahren gelten die §§ 7 bis 11, § 13 Abs. 1, 2 und 4, §§ 13a, 14 Abs. 1, §§ 15, 17 bis 24 und, soweit es um die Eintragung anderer Berechtigter als des Eigentümers geht, auch § 16 der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung sinngemäß.

(2) Soweit nach § 86 Abs. 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen in Verbindung mit § 57 der Schiffsregisterordnung oder nach der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung Bekanntmachungen an den im Register eingetragenen Eigentümer erfolgen, tritt an dessen Stelle bei einem Registerblatt für ein Ersatzteillager derjenige, der als Eigentümer des belasteten Luftfahrzeugs eingetragen ist.