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# § 6 LuftRegV — Inhalt der Abteilungen des Registerblatts für ein Ersatzteillager

Luftfahrzeugpfandrechtsregisterverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In der ersten Abteilung sind einzutragen:

- 1. in Spalte 1: die Bezeichnung der Stelle, an der die Ersatzteile lagern;

- 2. in Spalte 2: der Tag der Eintragung des Ersatzteillagers und die Löschung der Eintragung des Ersatzteillagers im Register.

Die Eintragungen sind in Spalte 2 zu unterschreiben.

(2) In der zweiten Abteilung sind einzutragen:

- 1. in Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung in Spalte 2;

- 2. in Spalte 2: die Bezeichnung des auf die Ersatzteile erweiterten Pfandrechts nach Registerblatt, Abteilung und laufende Nummer sowie sonstige Angaben, die den Inhalt der Erweiterung betreffen;

- 3. in Spalte 3: die laufende Nummer der von der Änderung betroffenen Eintragung;

- 4. in Spalte 4: die Veränderungen der in den Spalten 1 und 2 eingetragenen Erweiterungen;

- 5. in Spalte 5: die laufende Nummer der von der Löschung betroffenen Erweiterung;

- 6. in Spalte 6: die Löschung der eingetragenen Erweiterungen.

Eintragungen in den Spalten 1 und 2 sind in Spalte 2, Eintragungen in den Spalten 3 und 4 in Spalte 4 und Eintragungen in den Spalten 5 und 6 in Spalte 6 zu unterschreiben.

(3) Für die Eintragung einer Vormerkung, eines Schutzvermerks und eines Widerspruchs gilt § 4 Abs. 2 und 3 Satz 1 sinngemäß.

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Zitiervorschlag: § 6 LuftRegV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LuftRegV/6

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