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# § 2 LuftRegV — Bestandteile des Registerblatts für ein Luftfahrzeug

Luftfahrzeugpfandrechtsregisterverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Registerblatt für ein Luftfahrzeug besteht aus der Aufschrift und zwei Abteilungen. Die Aufschrift enthält die Bezeichnung "Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen" und die Nummer des Registerblatts. Die erste Abteilung trägt die Überschrift "Das Luftfahrzeug", die zweite Abteilung die Überschrift "Registerpfandrechte". Die näheren Einzelheiten ergeben sich aus dem Muster der Anlage 1. Spalte 1 der ersten Abteilung des Registerblatts muß auf der Rückseite des Registerblatts sowie auf Folgeseiten nicht vorgesehen werden.

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Zitiervorschlag: § 2 LuftRegV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LuftRegV/2

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