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# § 17 LuftRegV — Übergangsregelung

Luftfahrzeugpfandrechtsregisterverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die in den Anlagen zu dieser Verordnung bestimmten Muster sind für alle nach dem 6. März 1999 neu anzulegenden oder zur Fortführung in maschineller Form umzustellenden, neu zu fassenden oder umzuschreibenden Registerblätter zu verwenden.

(2) Vor dem 6. März 1999 angelegte Registerblätter für Luftfahrzeuge (Altblätter) können unter Beachtung von § 3 im übrigen weiter verwendet werden. Solche Altblätter können abweichend von § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 und § 12 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 59 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung auch zur Einführung des neuen Formulars umgeschrieben werden. Eine solche Umstellung soll erfolgen, wenn eine Eintragung oder Löschung in das Registerblatt einzutragen ist.

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Zitiervorschlag: § 17 LuftRegV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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