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# § 10 LuftRegV — Verzeichnis

Luftfahrzeugpfandrechtsregisterverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Registergericht führt ein alphabetisches Namensverzeichnis der Eigentümer im Register eingetragener Luftfahrzeuge, das nur die Namen der Eigentümer und Miteigentümer der Luftfahrzeuge enthält. Ist ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug auf Ersatzteile erweitert, so sind in dem Verzeichnis das Registerblatt für das Luftfahrzeug und das für das Ersatzteillager angelegte Registerblatt aufzuführen.

(2) Neben dem Namensverzeichnis ist ein Verzeichnis der im Register eingetragenen Ersatzteillager zu führen.

(3) Für Verzeichnisse nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 12a Abs. 1 Satz 2 bis 6 der Grundbuchordnung mit der Maßgabe entsprechend, daß an die Stelle des § 12 der Grundbuchordnung § 85 Abs. 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen tritt. Auch bei Führung des Registers in Papierform können Verzeichnisse nach den Absätzen 1 und 2 in maschineller Form geführt werden. In diesem Falle gelten für die Verzeichnisse § 11 Abs. 3 und § 15 entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 10 LuftRegV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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