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§ 10 LuftPersVDV 3 2017 — Nachweis von Sprachkenntnissen der Stufe 6

Dritte Durchführungsverordnung des Luftfahrt-Bundesamtes zur Verordnung über Luftfahrtpersonal

Stand: 16.05.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zum Nachweis von Sprachkenntnissen der Stufe 6 entsprechend § 125 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über Luftfahrtpersonal muss der Bewerber durch geeignete Dokumente nachweisen, dass er berechtigt oder befähigt ist, den Sprechfunkverkehr in der entsprechenden Sprache unter Anwendung der Sprechgruppen nach Anhang I FCL.055 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 durchzuführen, und dass

1.
die entsprechende Sprache seine Erstsprache ist (§ 11) oder
2.
er die Sprachkenntnisse im Rahmen eines abgeschlossenen sprachlichen Studiums erworben hat (§ 12).