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§ 18 2. DVLuftPersV — Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern (zu § 89 LuftPersV)

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

(1) Die Auswahlprüfung nach § 89 Abs. 1 Nr. 3 LuftPersV besteht aus einer theoretischen Prüfung gemäß Anlage 15A und einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 15B.

(2) In dem amtlich anerkannten Ausbildungslehrgang nach § 89 Abs. 1 Nr. 4 LuftPersV sind die theoretischen Kenntnisse gemäß Anlage 15C und die praktischen Fähigkeiten gemäß Anlage 15D zu vermitteln.

(3) Der Bewerber um den Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern hat in einer theoretischen Prüfung gemäß Anlage 15E nachzuweisen, dass er die zur Ausbildung von Segelflugzeugführern notwendigen Kenntnisse besitzt.

(4) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 15F nachzuweisen, dass er die zur Ausbildung von Segelflugzeugführern notwendigen Fähigkeiten besitzt.