# § 88 LuftPersV — Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Flugingenieuren

Verordnung über Luftfahrtpersonal  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die fachlichen Voraussetzungen für den Erwerb, die Erteilung, den Umfang, die Gültigkeitsdauer, die Verlängerung und die Erneuerung der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Flugingenieuren umfassen:

- 1. theoretische und praktische Kenntnisse der Luftfahrttechnik und der Flugsicherheit,

- 2. Kenntnisse der einzelnen Flugzeugsysteme,

- 3. eine umfassende Flugerfahrung und einen fortlaufenden Einsatz auf Luftfahrzeugen und

- 4. eine entsprechende Musterberechtigung.

Die Einzelheiten zu den fachlichen Voraussetzungen nach Satz 1 richten sich nach JAR-FCL 4 deutsch.

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Zitiervorschlag: § 88 LuftPersV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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