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§ 63 LuftPersV — Prüfung

Verordnung über Luftfahrtpersonal

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Bewerber hat in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach seinem praktischen Können und seinem fachlichen Wissen die an einen Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder zu stellenden Anforderungen erfüllt.