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# § 43 LuftPersV — Prüfung

Verordnung über Luftfahrtpersonal  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach seinem fachlichen Wissen und praktischen Können die an einen Luftsportgeräteführer zu stellenden Anforderungen erfüllt.

(2) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf

- 1. die in § 42 Abs. 3 aufgeführten Sachgebiete,

- 2. die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen und Bedienen der Luftsportgeräteart, für die der Bewerber die Prüfung ablegt,

- 3. das Verhalten bei besonderen Flugzuständen und in Notfällen, wenn dies Bestandteil der Flugausbildung nach § 42 Absatz 4 bis 5a ist.

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Zitiervorschlag: § 43 LuftPersV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/43

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