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# § 22 LuftPersV — Alleinflüge

Verordnung über Luftfahrtpersonal  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Alleinflüge während der Ausbildung zum erstmaligen Erwerb der Erlaubnis sind nur zulässig, wenn sie dem Ausbildungszweck dienen und der Bewerber über ein Tauglichkeitszeugnis verfügt.

(2) Im Zeitraum zwischen dem Bestehen der praktischen Prüfung zum Erwerb einer Erlaubnis und der erstmaligen Erteilung der Erlaubnis sind Alleinflüge nicht zulässig, mit Ausnahme des Rückfluges zum Startort nach bestandener Flugprüfung. Dabei sind die Bestimmungen über Alleinflüge nach § 117 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 einzuhalten.

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Zitiervorschlag: § 22 LuftPersV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/22

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