nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 108 LuftPersV — Anrechenbarkeit praktischer Erfahrung, Ersetzbarkeit der beruflichen Tätigkeit

Verordnung über Luftfahrtpersonal  
Stand: 25.01.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zuständige Stelle kann auf die Erfahrung in der Instandhaltung von Luftfahrtgerät nach § 106 Absatz 1 Nummer 2 oder auf die beruflich ausgeübte Tätigkeit nach § 106 Absatz 2 Nummer 2 eine gleichwertige, den Anforderungen förderliche Beschäftigungszeit bis zu einem Jahr anrechnen.

(2) Bei Bewerbern um die Erlaubnis der Klasse 5 kann von dem Nachweis der beruflichen Tätigkeit nach § 106 Absatz 2 Nummer 2 abgesehen werden, wenn eine gleichwertige Tätigkeit nichtberufsmäßig bei einem anerkannten Instandhaltungsbetrieb oder bei einem Herstellerbetrieb für Luftsportgerät ausgeübt wurde.

---

Zitiervorschlag: § 108 LuftPersV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/108

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
