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# § 107 LuftPersV — Ersetzbarkeit der Berufsausbildung

Verordnung über Luftfahrtpersonal  
Stand: 25.01.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Berufsausbildung nach § 106 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 kann ersetzt werden

- 1. bei der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 4 durch

  - a) den Abschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule,

  - b) den Abschluss einer Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule einschlägiger Fachrichtung oder

  - c) mindestens zwei zusätzliche Jahre relevante Erfahrung in der Instandhaltung oder Prüfung von Luftfahrtgerät zusätzlich zu der nach § 106 Absatz 1 Nummer 2 geforderten Erfahrung,

- 2. bei der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 5 durch

  - a) den Abschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule oder

  - b) den Abschluss einer Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule einschlägiger Fachrichtung.

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Zitiervorschlag: § 107 LuftPersV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/107

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