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§ 6 LuftGerPV1998DV 3 — Organisatorische Voraussetzungen

3. DVLuftGerPV

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 24.06.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Für die Musterprüfung muss eine Leitung der Prüfstelle benannt sein.

(2) Die Zuständigkeiten für alle Aufgaben im Rahmen der Musterprüfung müssen eindeutig festgelegt sein.

(3) Der Antragsteller muss zur Anerkennung ein Prüfstellenhandbuch für die Durchführung von Musterprüfungen vorlegen.