(1) Für nach § 13 LuftGerPV genehmigte Betriebe gelten JAR-145.65 und 145.70.
(2) Für nach § 18 LuftGerPV genehmigte Betriebe muß das Instandhaltungsbetriebshandbuch unter Berücksichtigung der Anforderungen, die sich aus Art und Umfang der Instandhaltungs-, Änderungs- und Prüfarbeiten ergeben, und unter Berücksichtigung der Arten und Muster des Luftfahrtgeräts, die Gegenstand der Instandhaltung, Änderung und Prüfung sind, neben den Angaben in § 3 mindestens enthalten:
(3) Das Instandhaltungsbetriebshandbuch und dessen Änderungen müssen vor deren Umsetzung vom Luftfahrt-Bundesamt genehmigt werden.