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§ 8 LuftGerPV1998DV 1 — Festlegung der Stelle bei einer angeordneten Instandhaltung und angeordneten Nachprüfung

Erste Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 20.11.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Das Luftfahrt-Bundesamt legt bei angeordneten Instandhaltungen und angeordneten Nachprüfungen die durchführende Stelle unter Berücksichtigung der benötigten Prüfeinrichtungen und des Schwierigkeitsgrads der Prüfung fest.