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# § 7 LuftGerPV1998DV 1 — Prüfaufzeichnungen und Prüfbescheinigung

Erste Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 20.11.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die nach § 1 genehmigte Stelle hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen festgestellt werden kann. Das Luftfahrt-Bundesamt kann den Umfang der Prüfaufzeichnungen festlegen. Die Aufzeichnungen sind mindestens 2 Jahre nach ihrer Erstellung aufzubewahren. Das Luftfahrt-Bundesamt kann bestimmen, welche Teile der Prüfaufzeichnungen in die Betriebsaufzeichnungen des Luftfahrtgeräts zu übernehmen sind.

(2) Die Bescheinigung der Instandhaltungsprüfung, der angeordneten Instandhaltung sowie der Nachprüfungen wird in Form und Inhalt vom Luftfahrt-Bundesamt vorgegeben und in den Nachrichten für Luftfahrer veröffentlicht.

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Zitiervorschlag: § 7 LuftGerPV1998DV 1

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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