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# § 6 LuftGerPV1998DV 1 — Selbständig anerkannte Prüfer von Luftfahrtgerät

Erste Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 20.11.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Anerkennungen für selbständige Prüfer von Luftfahrtgerät werden nicht mehr erteilt. Die bis zum Datum der Veröffentlichung der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten selbständigen Prüfer von Luftfahrtgerät können diese Anerkennung aufrechterhalten und verlängern, sofern die notwendigen organisatorischen, technischen und personellen Voraussetzungen dafür vorliegen und dem Luftfahrt-Bundesamt nachgewiesen werden. Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 14 bis 20 LuftGerPV sinngemäß.

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Zitiervorschlag: § 6 LuftGerPV1998DV 1

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LuftGerPV1998DV%201/6

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