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# § 4 LuftGerPV1998DV 1 — Anzeigepflicht

Erste Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 20.11.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Genehmigte Betriebe müssen dem Luftfahrt-Bundesamt folgende Änderungen vor deren Umsetzung anzeigen:

- 1. den Namen des Betriebs,

- 2. den Standort des Betriebs,

- 3. die weiteren Standorte des Betriebs,

- 4. den verantwortlichen Geschäftsführer,

- 5. das leitende technische Personal,

- 6. Betriebsstätten, Ausrüstungen, Werkzeuge, Materialien, Verfahren, Arbeiten, Prüfpersonal und freigabeberechtigtes Personal, soweit für die Genehmigung von Bedeutung.

(2) Das Luftfahrt-Bundesamt kann die Voraussetzungen festlegen, unter denen der genehmigte Betrieb während solcher Änderungen weiterarbeiten darf, oder das Ruhen der Genehmigung anordnen.

(3) Der genehmigte Betrieb muß dem Luftfahrt-Bundesamt alle durch ihn am Luftfahrzeug oder an einem Luftfahrzeugbauteil festgestellten Zustände anzeigen, die die Lufttüchtigkeit beeinträchtigen könnten.

(4) Die Anzeige über nicht lufttüchtige Zustände muß unverzüglich erfolgen, spätestens innerhalb von drei Tagen nach deren Feststellung durch den genehmigten Betrieb.

(5) Der Inhaber der Genehmigung ist verpflichtet, dem Luftfahrt-Bundesamt folgende Arbeiten vor Beginn rechtzeitig anzuzeigen:

- 1. Prüfungen zum Zwecke der Verkehrszulassung nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) sowie

- 2. Prüfungen zum Zwecke der Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses für die Ausfuhr nach § 13 LuftVZO.

(6) Der Inhaber der Genehmigung ist verpflichtet, beim Luftfahrt-Bundesamt folgende Arbeiten, die nicht in den dafür genehmigten Betriebsstätten durchgeführt werden, vor deren Beginn rechtzeitig zu beantragen:

- 1. Instandhaltungsprüfungen nach § 11 Abs. 2 LuftGerPV

- 2. Nachprüfungen in Zeitabständen nach § 15 LuftGerPV,

- 3. Nachprüfungen bei der Instandhaltung und der Änderung nach § 16 Abs. 2 LuftGerPV,

- 4. Nachprüfungen auf Anordnung der zuständigen Stellen nach § 17 LuftGerPV,

- 5. Prüfungen zum Zwecke der Verkehrszulassung nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 LuftVZO sowie

- 6. Prüfungen zum Zwecke der Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses für die Ausfuhr nach § 13 LuftVZO.

(7) Die Anzeigen müssen auf einem Formular und in einer vom Luftfahrt-Bundesamt vorgeschriebenen Weise erfolgen und alle sachdienlichen Informationen über den Zustand enthalten, die dem genehmigten Betrieb bekannt sind.

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Zitiervorschlag: § 4 LuftGerPV1998DV 1

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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