nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 3 LuftGerPV1998DV 1 — Antragstellung

Erste Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 20.11.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Betriebe nach § 1 bedürfen der Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt. Der Antrag auf Genehmigung oder auf Änderung der Genehmigung erfolgt auf einem Formular und in einer vom Luftfahrt-Bundesamt vorgeschriebenen Weise. Dem Antrag sind Kopien des Instandhaltungsbetriebshandbuchs bzw. dessen Änderungen in erforderlicher Anzahl beizufügen.

(2) Das Luftfahrt-Bundesamt kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, die für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind. Es ist berechtigt, Erhebungen im Betrieb des Antragstellers durchzuführen.

---

Zitiervorschlag: § 3 LuftGerPV1998DV 1

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LuftGerPV1998DV%201/3

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
