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§ 3 LuftGerPV1998DV 1 — Antragstellung

Erste Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 20.11.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Betriebe nach § 1 bedürfen der Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt. Der Antrag auf Genehmigung oder auf Änderung der Genehmigung erfolgt auf einem Formular und in einer vom Luftfahrt-Bundesamt vorgeschriebenen Weise. Dem Antrag sind Kopien des Instandhaltungsbetriebshandbuchs bzw. dessen Änderungen in erforderlicher Anzahl beizufügen.

(2) Das Luftfahrt-Bundesamt kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, die für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind. Es ist berechtigt, Erhebungen im Betrieb des Antragstellers durchzuführen.