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§ 2 LuftGerPV1998DV 1 — Umfang und Inhalt der Genehmigung

Erste Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 20.11.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Für nach § 13 LuftGerPV genehmigte Betriebe sind § 18 Abs. 2 bis 4 sowie § 19 Abs. 5 LuftGerPV anzuwenden.

(2) Die Instandhaltung, Änderung und Prüfung von Luftfahrtgerät ist nur in den hierfür genehmigten Betriebsstätten zulässig. Die Instandhaltung gemäß JAR-145.75 (c) bleibt hiervon unberührt.