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# § 13 LuftGerPV1998DV 1 — Ordnungswidrigkeiten

Erste Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 20.11.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer fahrlässig oder vorsätzlich

- 1. ohne die erforderliche Genehmigung Instandhaltung, Änderung oder Prüfung an Luftfahrtgerät durchführt,

- 2. entgegen § 2 Abs. 2 die Instandhaltung, Änderung und Prüfung außerhalb der genehmigten Betriebsstätten durchführt,

- 3. eine in § 4 vorgeschriebene Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich erstattet,

- 4. entgegen § 7 Prüfaufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt oder aufbewahrt,

- 5. entgegen § 9 Abs. 3 Änderungen und Ergänzungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt.

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Zitiervorschlag: § 13 LuftGerPV1998DV 1

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LuftGerPV1998DV%201/13

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