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§ 13 LuftGerPV1998DV 1 — Ordnungswidrigkeiten

Erste Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 20.11.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer fahrlässig oder vorsätzlich

1.
ohne die erforderliche Genehmigung Instandhaltung, Änderung oder Prüfung an Luftfahrtgerät durchführt,
2.
entgegen § 2 Abs. 2 die Instandhaltung, Änderung und Prüfung außerhalb der genehmigten Betriebsstätten durchführt,
3.
eine in § 4 vorgeschriebene Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich erstattet,
4.
entgegen § 7 Prüfaufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt oder aufbewahrt,
5.
entgegen § 9 Abs. 3 Änderungen und Ergänzungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt.