Die nach § 5 Abs. 1 LuftGerPV geforderte umfassende Nachprüfung kann auch eine Instandhaltungsprüfung nach § 11 Abs. 2 LuftGerPV sein.
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Die nach § 5 Abs. 1 LuftGerPV geforderte umfassende Nachprüfung kann auch eine Instandhaltungsprüfung nach § 11 Abs. 2 LuftGerPV sein.