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§ 11 LuftGerPV1998DV 1 — Anerkennung der Instandhaltungsnachweise anderer Stellen

Erste Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 20.11.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Instandhaltung und Prüfung von gewerblich verwendeten Flugzeugen, Drehflüglern und Luftschiffen, für die die Anerkennung der Instandhaltungsnachweise anderer Stellen gemäß § 6 LuftGerPV beantragt wird, muß in gemäß JAR-145 genehmigten Instandhaltungsbetrieben durchgeführt werden.