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# § 10 LuftGerPV1998DV 1 — Feststellung der Lufttüchtigkeit

Erste Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 20.11.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Eine Genehmigung nach § 13 LuftGerPV für die gesamte Instandhaltung (Base Maintenance) schließt die Genehmigung zur Feststellung der Lufttüchtigkeit und deren Bescheinigung sowie zur Durchführung und Bescheinigung der Instandhaltungsprüfungen von entsprechend im Genehmigungsumfang enthaltenem Luftfahrtgerät mit ein. Dies umfaßt auch nicht gewerblich betriebene Luftfahrzeuge.

(2) Ein Luftfahrtunternehmen, welches gleichzeitig Inhaber einer Genehmigung nach § 13 LuftGerPV ist, kann auf Antrag zur Durchführung der Instandhaltungsprüfungen nach § 11 Abs. 2 LuftGerPV ermächtigt werden.

(3) Die nach § 2 Abs. 1 LuftGerPV zuständige Stelle kann aufgrund betrieblicher oder neuer technischer Entwicklungen vom § 11 Abs. 2 LuftGerPV abweichende Zeiten von Instandhaltungsprüfungen festlegen.

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Zitiervorschlag: § 10 LuftGerPV1998DV 1

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LuftGerPV1998DV%201/10

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