nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 7 LuftGerPV 2013 — Genehmigung von Kleinbetrieben

Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät

Stand: 25.01.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die nach § 2 Absatz 1 zuständige Stelle kann Kleinbetrieben, die nur teilweise die Voraussetzungen für die Durchführung der Prüfungen nach § 1 Absatz 2 erfüllen, zur Vermeidung unbilliger Härten eine Genehmigung nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 erteilen, wenn der Kleinbetrieb nachweist, dass die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen des Luftfahrtgeräts sichergestellt ist.