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# § 5 LuftGerPV 2013 — Anerkennung der Herstellungsnachweise anderer Stellen

Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ist Luftfahrtgerät, dessen Muster nach der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung zugelassen ist, nach ausländischen Lufttüchtigkeitsvorschriften oder Lufttüchtigkeitsvorschriften der Bundeswehr hergestellt und geprüft worden, die ein gleiches Maß an Lufttüchtigkeit sicherstellen wie die Vorschriften dieser Verordnung, kann der Nachweis der ordnungsgemäßen Herstellung auf Antrag im Einzelfall oder allgemein von der nach § 2 Absatz 1 zuständigen Stelle anerkannt werden. Lufttüchtigkeitsbescheinigungen, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder von einer von ihr beauftragten Prüfstelle ausgestellt wurden, gelten in der Bundesrepublik Deutschland als allgemein anerkannt.

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Zitiervorschlag: § 5 LuftGerPV 2013

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LuftGerPV%202013/5

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