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# § 3 LuftGerPV 2013 — Einzelstückprüfung

Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Nachweis der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrtgeräts nach § 1 Absatz 3 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung wird in einer Einzelstückprüfung erbracht, deren Art und Umfang von der nach § 2 zuständigen Stelle festgelegt wird. Das Gleiche gilt für Änderungen, die sich auf die Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts auswirken. Die zuständige Stelle kann Dritte mit der Überwachung der Prüfung beauftragen.

(2) Wird die Lufttüchtigkeit nach Absatz 1 nicht nach den Bauvorschriften für Luftfahrtgerät, sondern nach besonderen, von der zuständigen Stelle anerkannten Lufttüchtigkeitsanforderungen nachgewiesen, die ein gleiches Maß an Lufttüchtigkeit sicherstellen, wie die Bauvorschriften für Luftfahrtgerät, so wird die Verkehrszulassung in der Kategorie „Sonderklasse“ erteilt. Werden weitere Erleichterungen gewährt und ist ein sicherer Betrieb des Luftfahrtgeräts gewährleistet, wird die Verkehrszulassung in der Kategorie „Beschränkte Sonderklasse“ erteilt.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Luftsportgerät. Die Verkehrszulassung von Einzelstücken eines Luftsportgeräts wird in der Kategorie „Luftsportgerät“ erteilt.

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Zitiervorschlag: § 3 LuftGerPV 2013

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LuftGerPV%202013/3

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