# § 86 LuftFzgG

Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Eintragungen in das Register gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts der Schiffsregisterordnung vom 26. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 359) mit Ausnahme der Vorschriften in §§ 30, 31 Abs. 2, §§ 32, 33, 35, 43, 47, 53 und 58 sinngemäß. Anmeldungen nach § 79 oder § 89 sowie Anträge nach § 93 bedürfen jedoch nicht der in § 37 der Schiffsregisterordnung bezeichneten Form.

(2) Ein neuer Eigentümer darf im Wege der Berichtigung des Registers nur eingetragen werden, wenn nachgewiesen ist, daß die Berichtigung mit der Eintragung in der Luftfahrzeugrolle übereinstimmt, oder wenn die Eintragung des Luftfahrzeugs in der Luftfahrzeugrolle gelöscht ist.

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Zitiervorschlag: § 86 LuftFzgG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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