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§ 73 LuftFzgG

Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Werden Ersatzteile, auf welche das Registerpfandrecht sich nach § 71 erstreckt, verschlechtert oder den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider aus dem Lager entfernt, so steht dies einer Verschlechterung des Luftfahrzeugs gleich.