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§ 57 LuftFzgG

Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Das Registerpfandrecht erlischt vorbehaltlich der Fälle des § 59 mit der Forderung. Das Registerpfandrecht erlischt auch, wenn der Gläubiger aus dem Luftfahrzeug und soweit er aus den sonstigen Gegenständen, auf die sich das Registerpfandrecht erstreckt, im Wege der Zwangsvollstreckung befriedigt wird.