# § 36 LuftFzgG

Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ist der Versicherer wegen eines Verhaltens des Versicherungsnehmers oder des Versicherten, das nicht den Betrieb des Luftfahrzeugs betrifft, von der Verpflichtung zur Leistung frei oder tritt er nach dem Eintritt des Versicherungsfalls vom Vertrag zurück, so bleibt gleichwohl seine Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger bestehen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung deshalb frei ist, weil eine Prämie nicht rechtzeitig gezahlt ist.

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Zitiervorschlag: § 36 LuftFzgG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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