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# § 105 LuftFzgG

Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Erstreckt sich ein zur Sicherung einer Forderung eingetragenes Recht, das nach § 103 mit Vorrang anzuerkennen ist, auf Ersatzteile, die an einer bestimmten Stelle lagern, so kann es hinsichtlich der Ersatzteile nur geltend gemacht werden, wenn an dem Lagerungsplatz eine Bekanntmachung angebracht ist, die das Recht, das Register, in dem es eingetragen ist, sowie den Namen und die Anschrift des Berechtigten angibt.

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Zitiervorschlag: § 105 LuftFzgG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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