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# § 101 LuftFzgG

Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für das Verfahren des Vollstreckungsgerichts auf Festsetzung des Mindestgebots wird ein Viertel der vollen Gebühr nach dem Betrag der beizutreibenden Forderung erhoben, höchstens jedoch nach dem Wert der Sache, für die das Mindestgebot festgesetzt werden soll. Die Aufforderung an die Gläubiger, die Berechnung ihrer Forderungen einzureichen, soll erst nach Zahlung der Gebühr erlassen werden. Im übrigen gelten die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes.

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Zitiervorschlag: § 101 LuftFzgG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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