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§ 2 LuftFzgÜbkDV

Verordnung zur Durchführung des Mehrseitigen Übereinkommens vom 22. April 1960 über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge werden nach Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe b des Übereinkommens durch Erteilung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses der Bundesrepublik Deutschland anerkannt.