Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge werden nach Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe b des Übereinkommens durch Erteilung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses der Bundesrepublik Deutschland anerkannt.
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Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge werden nach Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe b des Übereinkommens durch Erteilung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses der Bundesrepublik Deutschland anerkannt.