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# Eingangsformel LuftFzgÜbk

Mehrseitiges Übereinkommen über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

DIE UNTERZEICHNERSTAATEN DIESES ÜBEREINKOMMENS - IN DER ERWÄGUNG, daß das in Chicago am 7. Dezember 1944 unterzeichnete Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt gewisse Bestimmungen über Lufttüchtigkeitszeugnisse enthält, IN DER ERWÄGUNG, daß dessenungeachtet kein mehrseitiges Übereinkommen über die Ausstellung und Gültigkeitserklärung von Lufttüchtigkeitszeugnissen für Luftfahrzeuge vorliegt, die von einem Staat in einen anderen eingeführt werden, IN DER ERWÄGUNG, daß es angebracht ist, derartige Vereinbarungen für diese Luftfahrzeuge zu treffen - HABEN FOLGENDES VEREINBART:

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Zitiervorschlag: Eingangsformel LuftFzgÜbk

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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