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# § 6a LuftBODV 4 — Wägung (zu § 10 LuftBO)

Vierte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb von Heißluftballonen und Heißluft-Luftschiffen)  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Wägung eines Ballons oder Luftschiffs ist durchzuführen

- 1. in Verbindung mit der ersten Nachprüfung zum Zweck der Verkehrszulassung

- 2. in den Fällen, in denen der Hersteller eine Wägung vorschreibt.

Wenn die Masse verändert worden ist und die Daten rechnerisch mit hinreichender Genauigkeit festgestellt werden können, kann eine Wägung entfallen.

- 1. nach einer Grund- oder Teilüberholung,

- 2. nach einer großen Änderung oder großen Reparatur.

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Zitiervorschlag: § 6a LuftBODV 4

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBODV%204/6a

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