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# § 5 LuftBODV 4 — Körbe und Luftschiffgondeln (zu § 19 LuftBO)

Vierte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb von Heißluftballonen und Heißluft-Luftschiffen)  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei Ballonen für mehr als 6 Insassen müssen die Körbe mit Trennwänden versehen sein, die diese in einzelne Abteile für jeweils 6 Personen oder weniger einteilen. Die Trennwände müssen so gestaltet sein, daß sie die beim Landestoß durch die Insassen verursachten Kräfte aufnehmen können. Für Körbe, die vor dem Inkrafttreten dieser Durchführungsverordnung als Bestandteil eines Ballons zum Verkehr zugelassen worden sind, kann die Zulassungsbehörde Ausnahmen zulassen.

(2) Ist das Verhältnis von Korbbreite zu Korblänge größer als 1 : 1,3 und/oder ist der Korb für mehr als 6 Insassen zugelassen, muß eine Einrichtung vorhanden sein, die den Ballon für eine Landung auf der Seite mit der größten Abmessung ausrichtet.

(3) Die Insassen von Luftschiffgondeln müssen einzeln und je Sitz mit Vierpunkt-Anschnallgurten gesichert werden sein.

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Zitiervorschlag: § 5 LuftBODV 4

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBODV%204/5

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